Behindertentestament

Unter einem sog. „Behindertentestament“ versteht man, eine letztwillige Verfügung, die v.a. von Eltern behinderter Kinder verfasst wird. Der Zweck dieses Testaments liegt darin, den Kindern die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass der Staat auf das Vermögen des Erblassers, meist der Eltern, zugreifen kann und das weitere Vermögen in der weiteren Familie zu belassen.

 

Juristisch gesprochen wird vom Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung. Dabei sollte die Testamentsvollstreckung auf Dauer und lebenslang angeordnet werden.

 

Hintergrund ist die Konstellation, dass Menschen mit Behinderung größtenteils Sozialleistungen beziehen. Bereits beim Antrag auf diese Leistungen lässt sich der Sozialhilfeträger u.a. Ansprüche aus möglichen Erbmassen bereits auf sich übertragen, § 93 SBG XII.

 

Zur Vermeidung, dass durch diesen Anspruchsübergang die Sozialbehörde auf das Vermögen der Eltern zugreifen kann, ist zu empfehlen, dass der Leistungsempfänger als sog. Vorerbe eingesetzt wird und zugleich hierüber ein Testamentsvollstrecker benannt wird. Zudem ist eine Nacherbschaft, ggfs. weiterer Kinder, anzuordnen.

 

Zwar war diese juristische Gestaltung lange Zeit hinsichtlich der Frage der Sittenwidrigkeit umstritten, jedoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das sog. Behindertentestament nicht sittenwidrig und damit wirksam ist.

 

Es ist jedoch ratsam, dieses Testament von einem Fachmann, Notar oder Rechtsanwalt, erstellen zu lassen, um Formwidrigkeiten zu vermeiden!

 

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