Der Elternunterhalt

Das Thema Elternunterhalt gewinnt immer mehr aufgrund der demographischen Entwicklung unserer Gesellschaft an Bedeutung. Dies liegt zum einen an der sich verändernden Altersstruktur und zum anderen an den geänderten Lebensverhältnissen. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 2,5 Mio Pflegefälle.

Die Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber Eltern ist in § 1601 BGB geregelt. Wie Eltern gegenüber Kindern sind auch die Kinder gegenüber Eltern unterhaltspflichtig. Jedoch gilt grundsätzlich ein anderer, abgeschwächter Maßstab!

 

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen.

1.

Die Eltern müssen bedürftig sein (§ 1602 Abs. 1 BGB), d.h. sie müssen außer Stande sein, die Kosten für die      Heimunterbringung selbst aufzubringen. Zu prüfen ist somit das Einkommen der Eltern und deren Vermögen. 

Wichtig ist hier v.a., dass auch die Rückforderungsansprüche im Hinblick auf eine erfolgte Schenkung der letzten zehn Jahre auf den Sozialhilfeträger übergehen und somit von der Behörde gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht werden können. Die Eltern müssen zunächst ihr Einkommen im steuerrechtlichen Sinn selbst bedarfsdeckend in Anspruch nehmen und ihr Vermögen außerhalb des sog. Schonvermögens verwerten. Das sog. Schonvermögen bezieht sich dabei auf den „Notgroschen“ im sozialhilferechtlichen Sinn und besteht derzeit in Höhe von € 2.600,00.

2.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem sog. Bedarf der Eltern. Dieser ist regelmäßig von den tatsächlichen Heimkosten abhängig. Hier trifft den Unterhaltsberechtigten, also den Elternteil, grundsätzlich die Obliegenheit, den Unterhaltspflichtigen möglichst wenig zu belasten, so dass sich die Kosten des Pflegeheims an den Lebensverhältnissen des Elternteils orientieren müssen.

3.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht gefährden darf. Inwieweit das Kind selbst leistungsfähig ist, orientiert sich nach dessen Einkommen und Vermögen.

Eine besondere Problematik liegt bei dem sog. verdeckten Schwiegerkindunterhalt vor. Vorab sei darauf hingewiesen, dass es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schwiegerkindes gegenüber ihren Schwiegereltern gibt! Jedoch spielt das Einkommen des Schwiegerkindes im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindes beim individuellen Familienselbstbehalt eine Rolle! Dadurch ist das Schwiegerkind auskunftspflichtig hinsichtlich des eigenen Einkommens! Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass es hier einen erheblichen Unterschied zum Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber Eltern gibt! Dies ist auf den Nachrang des Elternunterhalts zurückzuführen.

 

 

Martina Brandlhuber

Familienrecht

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